Kernspintomographie (MRT)

Gynäkologie - Bösartige Erkrankungen - Brust - Kernspintomographie (MRT)

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung benennt in Anlage I die für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Als Kassenleistung ist eine MRT der Brust anerkannt aus folgenden Gründen:

  • Durch Narbengewebe nach Operationen kann die Beurteilung der Mammographie und Sonographie stark erschwert bis unmöglich sein. Im MRT lässt sich Tumorgewebe von Narbengewebe meist sicher aufgrund des Verhaltens nach der Kontrastmittelgabe unterscheiden. Sofern also nach einer Brustkrebserkrankung der Verdacht auf ein Rezidiv besteht, kann eine MRT verordnet werden. Es gelten jedoch Fristen: Die Untersuchung sollte frühestens 6 Monate nach der Operation oder 12 Monate nach Abschluss einer Bestrahlung vorgenommen werden.
  • Sollten im Gebiet der Lymphabflusswege Metastasen eines Brusttumors (histologisch gesichert) gefunden worden sein, kann die MRT zu Tumorsuche in der Brust verwendet werden, sofern Mammographie und Sonographie zuvor keinen Befund ergeben hatten.
  • Wurde die Brust nach einer Krebsoperation mit Silikonimplantaten wieder aufgebaut (z. B. nach subkutaner Mastektomie), kann durch Mammographie und Ultraschall Restdrüsengewebe hinter dem Implantat nur ungenügend dargestellt werden. Die MRT kann das Drüsengewebe überlagerungsfrei unabhängig von der Prothese abbilden und somit ein Rezidiv bzw. das Vorliegen einer Prothesenruptur ausschließen. Ob jedoch überhaupt noch Drüsengewebe hinter der Prothese sein kann, hängt von der Operationstechnik ab.
  • Sofern der erste Brustkrebs vor der Operation mammographisch und sonographisch nicht zu sehen war und in der MRT gesehen wurde, kann auch hier die MRT ein Rezidiv besser ausschließen.
  • Im Falle nachgewiesener Genveränderungen (z. B. BRCA 1 oder BRCA 2 Mutationen ) ist die regelmäßige MRT zusätzlich zur Sonographie und Mammographie eine anerkannte Methode, wird jedoch nur an einigen Universitätskliniken durchgeführt.

 

Medizinisch sinnvoll, aber keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, ist eine MRT aus folgenden Gründen:



  • Vor einer Brustkrebsoperation: Wurde ein Brustkrebs diagnostiziert und liegt zudem noch eine eingeschränkte Beurteilbarkeit des Drüsengewebes vor, bspw. aufgrund einer hohen Dichte, hilft eine MRT vor der Operation. Hiermit kann die Operation besser geplant werden und es können weitere Tumoren mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Vereinzelt leisten sich Krankenhäuser eine solche Untersuchung vor der Operation, was jedoch dann zum Teil von der stationären Kostenpauschale mit getragen werden muss.
  • Prothesendiagnostik nach kosmetischer Operation.
  • Therapiemonitoring bei sogenannter neoadjuvanter Chemotherapie eines Brustkrebsleidens. Bei dieser Therapie wird die Chemotherapie vor einer Operation durchgeführt. Die MRT wird dann vor der Behandlung und erneut während der Behandlung angefertigt, um zu sehen, ob der Tumor wie gewünscht auf die Therapie reagiert und kleiner wird. In Einzelfällen werden die Kosten nach vorheriger Beantragung von den Krankenkassen übernommen.
  • Klärung unklarer Befunde in der Mammographie und/oder Sonographie. Hier sollte, soweit möglich, einer Biopsie der Vorzug gegeben werden. Nurin seltenen Fällen ist dies nicht möglich, bspw. bei diffusen Verdichtungen in der Mammographie ohne sonographisches Korrelat. Dann wäre eine MRT sinnvoll zum Ausschluss eines diffus infiltrierenden Prozesses.

 

Medizinisch nicht sinnvoll ist eine MRT aus diesem Grund:



  • Als Untersuchung zur Krebsfrüherkennung (Vorsorge) anstelle einer Mammographie. Vorstufen des Brustkrebses, die in der Mammographie über kleine Verkalkungen entdeckt werden können, sind kernspintomographisch nicht nachzuweisen. Auch werden in der MRT häufig zufällig kleine Veränderungen festgestellt, die zunächst Besorgnis hervorrufen und meist keinen Krankheitswert haben.

 

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